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Wie viel darf ich als Studi nebenbei verdienen?

Miete, Studiengebühren und das Ausgehen mit Freunden kostet alles eine Menge Geld. Um ihren Eltern nicht ewig auf der Tasche zu liegen, suchen sich viele Studierende einen Nebenjob, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn du auch neben dem Studium arbeitest und dich fragst, wie viel du eigentlich verdienen darfst, ohne Steuern zahlen zu müssen, bist du hier genau richtig!  

Ob Minijob, Werkstudentenstelle oder kurzfristige Beschäftigung – je nach Modell gelten unterschiedliche Verdienstgrenzen und Regeln rund um Steuern, Sozialversicherung und BAföG. 

In diesem Artikel zeigen wir dir, welche Arten von Studentenjobs es gibt, wie viel du in welchem Modell verdienen darfst und worauf du achten musst, um finanzielle Vorteile optimal zu nutzen. 

Minijob = Steuerfrei

Als Student*in darfst du seit dem 1. Januar 2025 bis zu 556 Euro monatlich im Rahmen eines Minijobs verdienen, ohne Steuern oder Sozialabgaben zahlen zu müssen. Das entspricht einem Jahresverdienst von 6.672 Euro, der komplett steuerfrei bleibt – ideal für alle, die regelmäßig etwas dazuverdienen möchten. 

Darüber hinaus gibt es den jährlichen Steuerfreibetrag für Studierende: 

Dieser liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro und soll ab 2026 voraussichtlich auf 12.348 Euro steigen. Das bedeutet: Du darfst insgesamt deutlich mehr als die Minijob-Grenze verdienen – etwa durch Überstunden, ein bezahltes Praktikum oder einen Werkstudentenjob. 

Verdienst du regelmäßig mehr als 556 Euro im Monat, fällt dein Job nicht mehr unter die Minijob-Regelung. Stattdessen handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, bei der dein Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialabgaben abführt. Keine Sorge: Solange dein gesamtes Jahreseinkommen den Steuerfreibetrag für Studierende von 12.096 Euro (Stand 2025) nicht übersteigt, kannst du dir die gezahlte Lohnsteuer in der Regel mit einer einfachen Steuererklärung am Ende des Jahres vollständig zurückholen. Wenn du also wissen willst, wie viel man als Student verdienen darf, gilt als Faustregel: Alles bis zum Steuerfreibetrag ist unproblematisch – unabhängig davon, ob es sich um Minijob, Werkstudentenstelle oder Praktikum handelt. Mehr zu verdienen kann sich also trotz Abzügen lohnen. 

Wichtig: Der Steuerfreibetrag für Studierende wird jährlich angepasst. Die 12.096 Euro gelten nur für 2025. Informiere dich daher regelmäßig, wie hoch die aktuelle Grenze ist, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.  

Zusätzlich profitierst du vom aktuellen gesetzlichen Mindestlohn, der ab dem 1. Januar 2025 bei 12,82 Euro pro Stunde liegt. Und es kommt noch besser: Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, den Mindestlohn in zwei Stufen weiter zu erhöhen – auf 13,90 Euro im Jahr 2026 und 14,60 Euro im Jahr 2027. Damit erhalten Studierende, die mehr Stunden arbeiten, künftig noch mehr Sicherheit und Verdienst. In fachbezogenen oder technisch anspruchsvollen Werkstudentenjobs sind je nach Branche sogar Stundenlöhne von bis zu 20 Euro möglich. 

Studentensteuerklasse in Deutschland 

Du arbeitest als Werkstudent*in? Wer als Student oder Studentin arbeitet, sollte sich frühzeitig mit dem Thema Studentensteuerklasse in Deutschland auseinandersetzen. Für Werkstudent*innen gelten etwas andere Regeln als bei einem Minijob. 

Mit einem Werkstudentenjob zählst du steuerlich zu den normalen Arbeitnehmer*innen – das heißt: Du verdienst in der Regel mehr als 556 Euro im Monat, und entsprechend fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Die genaue Höhe richtet sich nach deinem Bruttogehalt sowie deiner Steuerklasse. 

Die Steuerklasse für Studenten in Deutschland legt fest, wie viel Lohnsteuer monatlich von deinem Gehalt abgezogen wird. Sie wirkt sich also direkt auf deinen Nettoverdienst aus. Die Steuerklasse für Studenten in Deutschland wird dir in der Regel automatisch zugewiesen – ledig arbeitende Studierende erhalten meist Steuerklasse I. Sie hängt von deinem Familienstand, möglichen Kindern, einem zweiten Job oder der Steuerklasse deines Ehepartners ab und kann sich im Laufe deines Lebens ändern, z. B. bei Heirat Geburt eines Kindes oder Jobwechsel. 

Als Werkstudent*in bist du von der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung befreit, musst jedoch Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Diese Abgaben werden normalerweise direkt von deinem Lohn abgezogen.  

In einigen Fällen ist eine Familienversicherung über Eltern oder Ehepartner möglich – etwa wenn du unter 25 bist, nur eingeschränkt arbeitest und der*die Versicherte gesetzlich krankenversichert ist. 

Für internationale Studierende trifft das jedoch meist nicht zu, da ihre Familienangehörigen nicht in Deutschland versichert sind. In diesem Fall musst du dich selbst studentisch versichern – zu einem vergünstigten Beitrag, der aktuell bei etwa 110 bis 120 Euro im Monat liegt. 

Außerdem gilt für Werkstudierende die sogenannte 20-Stunden-Regel: Während der Vorlesungszeit darfst du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, da du sonst deinen Studentenstatus und damit verbundene Vorteile verlieren kannst. In den Semesterferien kannst du jedoch deutlich mehr arbeiten und dein Einkommen aufstocken. 

Trotzdem gilt auch hier: Behalte den jährlichen Steuerfreibetrag im Blick. Wenn du mit deinem Einkommen über die Grenze von 12.096 Euro (Stand 2025) kommst, musst du den darüberliegenden Betrag nachversteuern. Es lohnt sich also, deine Stunden und Einkünfte im Jahresverlauf gut zu planen. 

Wie kannst du dir deine Steuern zurückholen? 

Niemand macht sie gerne, aber sie lohnt sich oft – die Rede ist von der Steuererklärung. Du bist mit dem Verdienst deines Nebenjobs über den jährlichen Freibetrag gekommen? Kein Problem! Sammle alle deine Gehaltsabrechnungen bzw. Verdienstnachweise, damit du eine ordentliche Einkommensteuererklärung abgeben kannst. Die Steuererklärung kannst du bequem von zu Hause aus erledigen – zum Beispiel mit dem offiziellen online Steuerportal ELSTER oder über private Steuer-Apps, die speziell für Studierende geeignet sind. 

Beachte, dass es in jedem Jahr eine Abgabefrist gibt. Diese endet meist am 31. Juli des Folgejahres, sofern du die Erklärung freiwillig machst. Informiere dich rechtzeitig, ob Fristen oder Änderungen gelten.  

Gerade beim ersten Mal kann die Steuererklärung etwas kompliziert wirken. Scheue dich daher nicht, Freunde, Kommiliton*innen oder Familienmitglieder mit Erfahrung um Unterstützung zu bitten – oder nutze eine digitale Lösung mit Schritt-für-Schritt-Anleitung. So sicherst du dir deine mögliche Rückerstattung einfach und stressfrei. 

Muss ich BAföG und Co. mit angeben? 

Viele Studierende beziehen während des Studiums BAföG, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Vielleicht fragst du dich, ob du das BAföG in deiner Steuererklärung angeben oder versteuern musst. Die Antwort lautet: Nein – BAföG zählt nicht als Einkommen und ist vollständig steuerfrei. 

Allerdings solltest du beachten: Wenn du zu viel nebenbei verdienst, kann dein BAföG gekürzt werden, da es Einkommensgrenzen für Nebenjobs gibt. Halte dich daher an die aktuellen Freibeträge, wenn du beides kombinieren möchtest. 

Du arbeitest in der Gastronomie und bekommst Trinkgeld? Solange du das Trinkgeld direkt vom Gast oder Kunden erhältst und es unmittelbar in deine Tasche wandert, ist es steuerfrei. Wird das Trinkgeld jedoch von allen Angestellten in einem „Trinkgeld-Pool“ gesammelt und anschließend vom Arbeitgeber ausgezahlt, muss es offiziell versteuert werden. Auch wenn du als Selbstständige*r mit Rechnung arbeitest, musst du dein Trinkgeld laut Gesetz versteuern.  

Während des Studiums kannst du verschiedene Nebenjobs ausüben. Wichtig ist, dass du dabei den jährlichen Steuerfreibetrag für Studierende im Blick behältst. Auch wenn du monatlich mehr als 556 Euro verdienst, aber im Jahr unter 12.096 Euro bleibst (Stand 2025), kannst du dir zu viel gezahlte Lohnsteuer durch eine Steuererklärung zurückholen. So behältst du mehr von deinem hart verdienten Geld – und schenkst dem Staat nichts, was dir zusteht. 

18.07.2025 | vom UE Team | Kategorie: Studierende

FAQs

Honorarkräfte gelten als selbstständig und müssen selbst für ihre Steuerabgaben sorgen. Der steuerfreie Grundfreibetrag liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro. Solange dein Jahreseinkommen darunter bleibt, musst du keine Einkommensteuer zahlen. Umsatzsteuer und Krankenversicherungspflicht können je nach Tätigkeit zusätzlich relevant sein. 

Während des Semesters dürfen Studierende in der Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, um den Studentenstatus und damit verbundene Vorteile wie Krankenversicherung und BAföG zu behalten. In der vorlesungsfreien Zeit darf diese Grenze überschritten werden. Wichtig ist außerdem, die jährlichen Steuerfreibeträge und Versicherungspflichten im Blick zu behalten. 

Studierende verdienen je nach Jobart unterschiedlich: Minijobs bringen meist 10–12 € pro Stunde, fachnahe Werkstudentenstellen oft 12–15 €, in technischen oder spezialisierten Bereichen auch bis zu 20 €. Bei 20 Stunden pro Woche entspricht das etwa 800–1.200 € brutto im Monat. Entscheidend ist, dass das Jahreseinkommen unter dem Steuerfreibetrag bleibt, um Steuern zu sparen.

Studierende können monatlich beliebig viel verdienen – aber der Status als Werkstudent*in gilt nur bei max. 20 Wochenstunden während des Semesters. Für Minijobs liegt die Grenze 2025 bei 556 € pro Monat. Wer mehr verdient, muss mit Lohnsteuer und Sozialabgaben rechnen, kann sich diese aber oft über eine Steuererklärung zurückholen.

Es gibt keine spezielle Studentensteuerklasse. Studierende mit einem sozialversicherungspflichtigen Job (zum Beispiel als Werkstudent*in) werden wie reguläre Arbeitnehmer eingestuft. Unverheiratete Studierende fallen automatisch in die Steuerklasse I, es sei denn, besondere Umstände wie eine Ehe oder ein Kind liegen vor. Die Studentensteuerklasse in Deutschland richtet sich also nicht nach dem Studienstatus, sondern nach allgemeinen steuerlichen Kriterien. Auch wenn Lohnsteuer anfällt, kannst du sie dir in der Regel über die Steuererklärung zurückholen, sofern dein Jahreseinkommen unter dem Steuerfreibetrag für Studenten 2025 von 12.096 € bleibt. 

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